Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, sieht sich spätestens im Antrag mit der Frage nach Ausübung von gefährlichen Hobbys / Hobbies konfrontiert. In diesem Artikel erläutere ich, was es zu beachten gilt und welche Lösungsansätze es gibt.
Grundsätzlich gilt: Übliche Breitensportarten wie Fußball, Handball, Tennis usw. usf. sind in jeder Berufsunfähigkeitsversicherung risikoneutral inkludiert. Zumindest, wenn diese als Hobbys und nicht professionell ausgeübt werden.
Bei Sportarten und Hobbys mit erhöhtem Verletzungsrisiko und insbesondere auch bei recht jungen Trendsportarten ist hingegen genau zu prüfen und mit Risikozuschlägen zu rechnen.
Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
Eine ersten Anhaltspunkt über die ungefähre Einschätzung von risikorelevanten Hobbys und Sportarten bietet das öffentlich zugängliche Portal Quickrisk, die Onlinerisikoprüfung der LV1871.
Wenn ich wiederum ein Hobby ausübe, welches zu den neueren Trendsportarten zählt und ggf. nicht beispielhaft in der Antragsfrage benannt ist, muss man die rechtliche Rahmenlage berücksichtigen.
Die rechtliche Rahmenlage für gefährliche Hobbys im BU Antrag
Für die rechtliche Rahmenlage ist entscheidend, wie die tatsächliche Antragsfrage lautet. Wir unterscheiden diesbezüglich zwei grundsätzliche Konstellationen.
- Offene Antragsfragen nach gefährlichen Hobbys / Sportarten / Freizeitrisiken mit lediglich beispielhafter Aufzählung
- Geschlossene Antragsfragen nach bestimmten Hobbys / Sportarten / Freizeitrisiken mit abschließender Aufzählung
Lediglich bei geschlossenen Antragsfragen, wie sie beispielsweise in BU Aktionen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung verwendet werden, ist eine nicht explizit benannte(s) Sportart / Hobby / Freizeitrisiko rechtlich sauber nicht angabepflichtig.
Bei offenen Antragsfragen geht es jedoch nicht allein um die beispielhaft benannten Aspekte, sondern um jede(s) Hobby / Freizeitrisiko / Sportart, bei dem der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer von einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgehen muss.
Die rein beispielhafte Aufzählung „( … zum Beispiel …) „ in offenen Antragsfragen ist lediglich eine formelle juristische Voraussetzung an die Transparenz und Verständlichkeit der Antragsfrage. Sie ist aber eben allein beispielhaft und nicht abschließend.
Liegen erhöhtes Verletzungsrisiko oder Todesfallrisiko auf der Hand (bspw. Giftschlangenzucht, Parkour, Paragliding, Wrestling …), sind diese Storys auch unabhängig von der beispielhaften Aufzählung in offenen Antragsfragen angabepflichtig.
Welche Konsequenzen haben gefährliche Hobbys / Sportarten / Freizeitaktivitäten?
Stuft der Versicherer das Risiko eines Hobbys als überdurchschnittlich ein, erhebt er einen Risikozuschlag. Zudem sind bestimmte Sportarten und Freizeitaktivitäten in regulärer Risikoprüfung gar nicht erst versicherbar.
Beispiele:
- Montainbike – Downhill (Mountainbike) – ohne Wettbewerbe – 25 % Risikozuschlag
- Ski/Snowboard – Freeriding, abseits von Pisten – ohne Wettbewerbe – 25 % Risikozuschlag
- Gleitschirmfliegen / Paragliding – ohne Wettbewerbe – 75 % Risikozuschlag
- Kitesurfen – mit Wettbewerben – 50 % Risikozuschlag
- Fallschirmspringen – Base-Jumping – Ablehnung wegen Freizeitsport
Weit verbreiteter Irrtum: Kommt ein Schlaubischlumpf aus „ich spare mir das Geld“-Gründen auf die Idee sein Hobby zu verschweigen, kann er das im Leistungsfall oder bei Kenntniserlangung durch den Versicherer nicht einfach durch eine „Nachzahlung“ wieder heilen.
Es gelten die tatsächlichen Konsequenzen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Lösungsansätze für gefährliche Hobbys, Sportarten und Freizeitaktivitäten in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Als auf die Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierter Versicherungsmakler kann ich im Regelfall eine Lösung bei Ausübung gefährlicher Hobbys, Sportarten oder Freizeitaktivitäten anbieten. Hinsichtlich der Lösungsansätze kommt es aber zunächst auf das tatsächlich vorliegende Problem an, beispielhaft nachfolgend erläutert:
Ein Hobby bewegt sich im Grenzbereich der Annahmerichtlinien
Häufig sind die Annahmerichtlinien der Versicherer sehr willkürlich gezogen. Das liegt nicht selten an Vorgaben der Rückversicherer oder beispielsweise auch Unkenntnis der Sachbearbeiter.
Im Zuge einer Risikovoranfrage kann man leidlich genau die tatsächliche Ausprägung eines Hobbys herausarbeiten. Wenn man weiß, welche Aspekte den Risikoprüfern Sorgen machen, lassen sich diese Bedenken möglicherweise zerstreuen. Eine genaue Kenntnis der Annahmerichtlinien ist natürlich nötig.
Bei Unverständnis kann auch ein klärendes Gespräch meinerseits mit den Risikoprüfern weiterhelfen.
Beispiele:
- Risikoprüfer denkt bei Enduro (Mountainbike) an Videoclips mit akrobatischen Höchstleistungen auf Youtube …
- Risikoprüfer denkt bei „Westernreiten“ würden Sie mit wütenden Bullen kämpfen, dabei nutzen Sie schlicht nur einen anderen Sattel …
Ein überschaubar gefährliches Hobby würde unvermeidbar zu einem Risikozuschlag führen
Risikozuschläge sind nicht unbedingt ein Weltuntergang. Gerade Risikozuschläge für Freizeitaktivitäten sind direkt kausal zur Freizeitaktivität und können gem. §41 VVG auch wieder entfallen.
Je nach Berufsgruppe und Höhe des Risikozuschlags muss ein passender Anbieter nicht einmal teurer sein, als andere Anbieter in nachteiligeren Berufsgruppen ohne Risikozuschlag. Das ist immer eine sehr individuelle Story.
Ist all das kein möglicher Lösungsansatz, verbleiben die BU Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen als Lösungsansatz.
Das Hobby / die Freizeitaktivität ist am freien Markt nicht versicherbar
Bis dato ist mir diese Szenario noch nicht begegnet. Letzten Endes verbleiben hier aber nur BU Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen oder Rahmenverträge in der betrieblichen Altersvorsorge als Lösungsansatz. Letztere sind vor allem unter dem Aspekt „Brutto / Netto BU Rente“ mit Vorsicht zu genießen und ultima ratio.
Was mir hingegen schon durchaus passiert ist: Interessent hatte Anfrage bei anderen Vermittlern gestellt, bspw. bei Check24 oder beim Ausschließlichkeitsvertreter um die Ecke. Diese konnten dann keine Lösung herbeiführen. Die Ablehnung eines einzelnen Versicherers muss aber keinesfalls heißen, dass der Gesamtmarkt keine Lösung hergibt.
Fragebögen und was man sonst noch nicht tun sollte
Bevor irgendwelche scharfen Anträge gestellt werden, ist zunächst die Aufbereitung der Gesundheitshistorie zu erbringen. Bei dieser Risikoaufbereitung, die im Regelfall mit einer Risikovoranfrage abgeschlossen wird, muss natürlich auch das Thema gefährliche Freizeitaktivitäten, Hobbys und Sportarten besprochen werden.
Entsprechend findet sich das Thema auch in meinem Gesundheitsfragebogen wieder. Dieser ist Voraussetzung für den Ersttermin.
Das Thema sollte man schlicht nicht unterschätzen. Einfach mal auf Verdacht einen Antrag raus hauen und „schaun ma mal“ kann unter Umständen auch mächtig in die Hose gehen. Anträge, die zu Erschwerungen geführt haben oder abgelehnt wurden, sind meist auch beim „zweiten Versuch“ wieder als solche angabepflichtig und machen die saubere Lösung im Nachgang nicht unbedingt leichter.
Was ich ebenfalls generell nicht tue: Ich verwende und beantworte im Regelfall keine Fragebögen der Versicherer zu gefährlichen Sportarten / Hobbys / Freizeitaktivitäten.
Fragebögen dehnen die Anzeigepflicht auch gegenüber einem regulären Antrag stets unverhältnismäßig aus. Der Kunde begibt sich also im Regelfall völlig grundlos in eine nachteiligere rechtliche Ausgangsposition.
Zudem sind diese Fragebögen häufig denkbar dämlich aufgebaut, zum Teil gar nicht sinnvoll zu beantworten. Ein Beispiel aus dem Fragebogen zum Bergsport der Alte Leipziger:
Wissen Sie schon, wo Sie den Bergsport so ZUNKÜNFTIG ausüben wollen? Nein? Doof, also lassen wir das doch besser und lösen die Story vernünftig.
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