Was genau ist eine Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung? Brauche ich eine solche Teilzeitklausel in meiner Berufsunfähigkeitsversicherung? Diesen Fragen widmen wir uns nachfolgen einmal genauer.
Teilzeitklausel Berufsunfähigkeitsversicherung – Inhalt dieses Artikels
- Was ist die Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
- Brauche ich eine Teilzeitklausel?
- Teilzeitklauseln in AVB-seitiger Ausprägung
- Problemstellungen und Rechtsprechung im Kontext
- Beispiele – Teilzeitklauseln mit Bezug auf die Arbeitszeit
- Beispiele – Teilzeitklauseln mit Bezug auf Kindererziehung / Weiterbildung
- Fazit zur Teilzeitklausel
Was ist die Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Folgt man den vertrieblichen Darstellungen der Versicherer (in z.Bsp. Highlightblättern), so suggerieren die meisten Teilzeitklauseln eine Besserstellung des Versicherungsnehmers für den Fall, dass der zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf nicht mehr in Vollzeit ausgeübt wurde.
Beispiel: Teilzeitklausel der Condor, Berufsunfähigkeitsversicherung Premium, Stand 03.2023
Die Condor gefällt sich in der Rolle des weißen Ritters. Genau wie seinerzeit die AU-Klausel, wurde auch die Teilzeitklausel erstmals von der Condor eingeführt und in Folge aggressiv als essentiell und alternativlos beworben.
Diese aus meiner Sicht vor allem werbliche Darstellung darf man aber durchaus hinterfragen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente spielt Zeit im Leistungsnachweis der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung meist keine, oder zumindest regelmäßig nur eine stark untergeordnete Rolle.
Brauche ich eine Teilzeitklausel?
Eine pauschale Notwendigkeit für eine Teilzeitklausel im Sinne der Hochrechnung der Arbeitszeit besteht aus meiner Sicht definitiv nicht.
Im Leistungsnachweis der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es auf das Restleistungsvermögen an. Dieses wird nach genauer Betrachtung der Summe gesundheitlicher Einschränkungen und deren Auswirkungen auf den zuletzt vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeübten Beruf im Sinne der 50% Leistungsgrenze beurteilt.
Dabei kommt es insbesondere auf die prägenden Tätigkeiten an, wie der Jurist sagen würde. Gemeint sind Kerntätigkeiten und Kernfähigkeiten, ohne die kein restliches sinnvolles Arbeitsergebnis erwartet werden kann.
Genauer habe ich das im Artikel zum Kernleistungsversprechen der Berufsunfähigkeitsversicherung erklärt.
Stark vereinfacht: Egal ob der Informatiker / Ingenieur oder Arzt nun 40 oder 30 oder 25 Wochenstunden arbeitet, die prägenden Tätigkeiten – hier insbesondere anspruchsvolle kognitive Tätigkeiten – werden die gleichen sein.
Gehen diese Kerntätigkeiten / Kernfähigkeiten in Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen verloren, verbleibt kein nennenswertes Restleistungsvermögen mehr, losgelöst vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit.
Bei Berufen mit klaren anspruchsvollen kognitiven Tätigkeiten oder glasklaren anspruchsvollen körperlichen Tätigkeiten gibt es immer auch klare prägende Tätigkeiten. Und diese verändern sich eben nicht maßgeblich allein durch die Arbeitszeit.
Teilzeitklauseln, die sich abweichend der Problematik „Beruf und Kind unter einen Hut bringen“ widmen, könnten im Einzelfall nützlich sein. Eine solche Klausel bieten neben der LV1871 auch die Bayerische und die Baloise an. Die Gothaer widmet sich sogar dem Thema berufsbegleitender Weiterbildung.
Bevor wir nachfolgend einzelne am Markt erhältliche Teilzeitklauseln betrachten, werfen wir erst einmal einen Blick auf die bedingungsseitige Ausgestaltung der Klauseln und nachfolgend auf die relevanten Rechtsgrundsätze, sowie beispielhafte Rechtsprechung zum Thema.
AVB-seitige Ausprägung von Teilzeitklauseln
Vier Jahre nach Markteinführung weisen die erhältlichen Teilzeitklauseln noch immer starke inhaltliche Unterschiede auf. LV1871, Bayerische, Baloise und Gothaer verfolgen sogar einen gänzlichen anderen Ansatz als die Condor (bei Markteinführung der Teilzeitklausel).
Die Teilzeitklausel ist von einem vernünftig kategorisierbaren Marktstandard aktuell (09/2023) meilenweit entfernt. Insofern ist meine nachfolgende Betrachtung der tatsächlichen Ausprägung in den Versicherungsbedingungen als eher subjektive Einschätzung anzusehen. Die farbliche Wertung in der nachfolgenden Grafik erfolgt immer nur innerhalb der jeweiligen Fragestellung.
Der Geltungsbereich der Teilzeitklauseln ist ein vergleichsweise objektives Kriterium. Teilzeit im Wortsinne kann nur Arbeitnehmer betreffen, das ergibt sich aus dem Geltungsbereich des TzBfG. Die meisten Klauseln bauen daher auf diese Definition.
Das halte ich für nicht lösungsorientiert und somit für die völlig falsche Grundprämisse. Arbeitszeitreduzierung bei Selbstständigen bleibt bei den meisten Versicherern unberücksichtigt.
Wäre die Teilzeitklausel automatisch immer nur eine Günstigerprüfung, müsste man nicht darüber diskutieren, ob eine Teilzeitklausel auch negative Auswirkungen haben könnte. Leider haben nur wenige Versicherer eine klar formulierte Günstigerprüfung, was ich als problematisch erachte.
Die derzeit erhältlichen Teilzeitklauseln beziehen sich mehrheitlich nur auf den (eh weitgehend irrelevanten) zeitlichen Aspekt des Leistungsnachweises im BU-Leistungsfall. Fast immer bleibt der Aspekt Lebensstellung – und somit die Kernfrage in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Versicherungsschutzes – unberücksichtigt.
Das halte ich für höchst problematisch. Denn genau dies wurde im Rahmen der konkreten Verweisung im Zuge der Nachprüfung häufiger Thema einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Bis dato allerdings überwiegend zu Gunsten des Versicherungsnehmers entschieden.
Die Geltungsdauer ist ein leicht nachvollziehbares Kriterium. Klauseln, die sich auf temporäre (bspw. 12 Monate) berufliche Veränderungen beziehen, stufe ich als Werbegags ein. Denn solche temporären beruflichen Veränderungen (bspw. Elternzeit / Arbeitslosigkeit / Kurzarbeit) führen zu keinem neuen prägenden Beruf. Sind also für die Leistungsfallprüfung völlig unerheblich.
Das „gilt unbegrenzt“ der Condor sagt aber eben auch nichts darüber aus, „was da eigentlich gilt„.
Womit wir beim von der LV1871 begründeten, von der Condor abweichenden Ansatz wären. Welchem zunächst die Bayerische, dann die Baloise und schließlich auch die Gothaer folgten. Diese Gesellschaften setzen nicht bei abstrakten, sondern bei konkreten / tatsächlichen Problemstellungen (berufsbegleitende Kindererziehung / berufsbegleitende Weiterbildung) an.
Das Bilden von fiktiven Prüfberufen ist gängige Praxis in der Leistungsfallprüfung einer Berufsunfähigkeitsversicherung, darf aber keinesfalls als ausgeurteilt oder standardisiert angesehen werden.
Problemstellungen und Rechtsprechung im Kontext
Obwohl wir nachfolgend einen kurzen Blick auf Rechtsprechung und Rechtsgrundsätze werfen werden, sollte keinesfalls der Eindruck entstehen, dass Rechtsstreitigkeiten im Kontext an an der Tagesordnung wären. Dem ist nicht so.
Viel mehr gilt es zu berücksichtigen, dass Teilaspekte des Themas in der Vergangenheit (altes VVG bis 2008, deutlich schlechtere Bedingungsqualität im Kontext bis 2017 etc. pp.) beurteilt werden mussten. Aber aus Sicht heutiger Bedingungen und heute gegebener Rechtsprechung / Rechtsgrundsätze als weitgehend ausgeurteilt angesehen werden können.
Im Kontext gibt bzw. gab es drei aus heutiger Sicht bestenfalls eher theoretische Problemstellungen:
- der Leistungsnachweis im Falle einer zeitlich nur eingeschränkten Berufsausübung
- Leistungsnachweis bei temporären beruflichen Veränderungen mit in Folge eingeschränkter Berufsausübung
- Leistungsnachweis bei zeitgleicher Ausübung von Tätigkeiten in Haushalt und Kinderziehung
Das Urteil vom 27.03.2009 – 10 U 1367/07 des OLG Koblenz lieferte schon 10 Jahre vor Einführung der Teilzeitklausel durch die Condor verständliche Rechtsprechung zur nachgeordneten Bedeutung der reinen Arbeitszeit im BU-Leistungsnachweis.
„Die Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht lediglich eine Rechenoperation nach der Regel: übliche Arbeitszeit 40 Stunden = 100%, noch mögliche Arbeitszeit 15 Stunden = 37,5%, also Berufsunfähigkeit 62,5 %. Sie erfordert vielmehr eine wertende Betrachtung der gesamten mit der Berufsausübung verbundenen Tätigkeiten.“
Wie zuvor erläutert, spielt Zeit eine bestenfalls untergeordnete Rolle im Leistungsnachweis einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Es geht immer um das tatsächliche Restleistungsvermögen.
„Dabei kommt es darauf an, ob ein Versicherter einzelne Verrichtungen, Teile seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, von deren Erfüllung abhängt, ob er noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen vermag, oder die seine berufliche Tätigkeit im Übrigen prägen, die ihm aber nunmehr verschlossen sind.“
Das tatsächliche Restleistungsvermögen ist insbesondere unter Betrachtung der Kernfähigkeiten und Kerntätigkeiten – genauer prägenden Tätigkeiten – zu beurteilen.
„Maßgeblich ist folglich die Wertung, ob die restliche Tätigkeit, die ein Versicherter noch ausüben kann, seinem „Beruf“ gleichzusetzen ist, ob er seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch in dem erforderlichen Ausmaß (in der Regel mehr als 50%) wahrnehmen kann.
Sind die Verrichtungen, die den Kernbereich der Tätigkeit ausmachen, nicht mehr möglich, bleiben regelmäßig nur weniger bedeutsame, nicht ins Gewicht fallende, regelmäßig eher Verlegenheitsbeschäftigungen ausmachende Arbeitsleistungen (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 1. Aufl. § 46 Rd. 100/101).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob dem Versicherten in der von ihm noch zu leistenden Arbeitszeit die Erzielung eines sinnvollen Arbeitsergebnisses möglich ist.“
Und genau diese entscheidenden prägenden Tätigkeiten verändern sich im absoluten Regelfall nicht allein durch die Arbeitszeit maßgeblich.
„Wenn zwar über einen Arbeitstag verteilt insgesamt noch mehrere Stunden Arbeit möglich sind, diese jedoch nicht an einem Stück geleistet werden kann, sondern über den Tag verteilt kurze Arbeitsphasen nur im Wechsel mit längeren Pausen möglich sind, ist auch diese gesundheitsbedingte Erschwernis bei der Bewertung des Maßes der Berufsunfähigkeit mit zu berücksichtigen.“
Eine rein fiktive Hochrechnung der Arbeitszeit (analog Condor-Klausel) steht eher im Widerspruch zum den Grundsätzen der Leistungsfallprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, als das sie pauschal nützlich wäre. Dies zeigt beispielhafte auch der letzte zitierte Absatz des Urteils.
Temporäre Berufswechsel, Elternzeit, Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
Wie sieht es nun mit temporären beruflichen Veränderungen aus? Laut Vertriebsrhetorik der Condor sei dies ja alles „ganz dolle problematisch“.
Ist es aber nicht.
Solche temporären, häufig sogar unfreiwilligen beruflichen Veränderungen (Arbeitslosigkeit / Kurzarbeit), sind eben KEINE BERUFSWECHSEL im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies wird zum Einen durch den mittlerweile quasi standardisierten dauerhaften Erhalt der Prüfkriterien bei Ausstieg / Ausscheiden aus dem Berufsleben (Sabbaticals, Kinderziehung, Arbeitslosigkeit …) und zum Anderen durch umfangreiche Rechtsprechung aus der Vergangenheit sichergestellt.
Damit eine berufliche Veränderung zu einem neuen (für den Leistungsnachweis) prägenden Beruf würde, müssten erst einmal die Anforderungen an einen Beruf aus Sicht der Berufsunfähigkeitsversicherung gegeben sein.
Das heißt, ein (neuer) Beruf im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird und dazu dient den Lebensunterhalt zu verdienen.
Genau das kann sowohl für die Beispiele Kurzarbeit, Elternzeit (12+2 Monate) oder temporäre Pflege von Angehörigen verneint werden. In diesen Fällen bleibt der Prüfberuf für den BU-Leistungsnachweis unverändert der ursprüngliche Beruf (vor temporärer Veränderung).
Das Urteil 8 U 697/14 vom 30.11.2015 des OLG Nürnberg veranschaulicht dies als Beispiel recht verständlich:
„Auch dann, wenn nur eine bloße (vorübergehende) Unterbrechung und keine bewusste (dauernde) Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit gegeben ist, liegt ein relevanter Berufswechsel nicht vor (OLG Stuttgart VersR 2011, 59; insoweit bestätigt durch BGH VersR 2012, 213). Das gilt auch dann, wenn es – wie hier – darum geht, dass der Versicherungsnehmer nicht einen anderen Beruf selbst ausübt, sondern lediglich das Maß der Ausübung seines Berufs verändert hat (OLG Saarbrücken VersR 2015, 226).“
Die Teilzeitklausel des Volkswohlbunds, welche allein auf derartige temporäre berufliche Veränderungen abzielt, ist aus meiner Sicht daher als vollständig überflüssiger Werbegag zu bewerten.
Leistungsnachweis bei eingeschränkter Berufsausübung in Folge Kindererziehung
Anders sieht es aus, wenn man sich mit der Problemstellung „Kindererziehung und Beruf dauerhaft unter einen Hut bringen“ beschäftigt. Dieses Thema ist keinesfalls als ausgeurteilt anzusehen, wie beispielsweise im Artikel Hausfrauenklausel und Wechselwirkungen kurz angerissen.
LV1871, die Bayerische, Baloise und Gothaer bieten Teilzeitklauseln in Bezug auf diese Problemstellung an. Im Einzelfall könnte das sogar ein Mehrwert sein.
Die Gothaer implementiert zudem das Thema berufsbegleitende Weiterbildung. Ein sehr spannender, aber noch nicht ausgereifter Ansatz.
Teilzeitklauseln mit Bezug auf die Arbeitszeit
Die nachfolgenden Klauseln sind aus meiner Sicht und unter Berücksichtigung der zuvor erläuternden Rechtsprechung, Rechtsgrundsätze und Grundsätze der BU-Leistungsfallprüfung mehr oder weniger wertlos.
Im Einzelfall (bspw. Swisslife, HUK, AXA, Allianz) halte ich diese Klauseln im Falle einer tatsächlichen, wortwörtlichen Anwendung sogar für gefährlich. Im Falle des Volkswohlbunds handelt es sich aus meiner Sicht um einen vollständigen Werbegag und ich werde gar nicht gern verscheißert.
Alte Leipziger und HDI gehen ihren eigenen Weg, den ich zumindest nicht explizit kritisieren möchte. Für deren Sichtweisen gibt es durchaus gute und fachlich vertretbare Argumente.
Teilzeitklauseln mit Bezug auf Kindererziehung / Weiterbildung
Einen anderen Weg als die vorgenannten Versicherer gehen LV1871, Bayerische, Baloise und zuletzt auch die Gothaer.
Ausgehend von der LV1871 wurde die Problematik berufsbegleitende Kindererziehung aufgegriffen. Beispielsweise zu 70 % im (hochwertigen) Job, zu 30 % in der Kindererziehung. Ein Thema, das mir insbesondere emotional am Herzen liegt, da es meine eigene Lebenswirklichkeit der letzten 3 Jahre abbildet.
In diesem Kontext kann es zu einer ganzen Reihe an Problemen im Sinne der BU-Leistungsfallprüfung kommen. Das ausführlich auszuführen würde hier aber den Rahmen sprengen.
Teasen wir nur eine mögliche Problemstellung kurz an:
Im Zuge Kinderbetreuung ist man plötzlich körperlichen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt, die ich im Bürojob als Versicherungsmakler einfach nicht habe. Entsprechend wirken körperliche Einschränkungen in Folge körperlicher Belastungen ganz anders auf den Gesundheitszustand.
In meinem Fall mit Schreikind / High-Need-Baby hatte ich für über 1 Jahr eine Plantarsehnenentzündung im linken Fuß und eine immer wiederkehrende Epicondylitis im rechten Ellenbogen. Beides vom endlosen Babytragen und -schaukeln. Nichts anderes hat geholfen, nicht einmal die elektronische Wiege für 600 Euro.
Wird nun ein fiktiver Prüfberuf (aus bspw. 30 % Kinderversorgung / 70 % Versicherungsmakler) konstruiert, wirken körperliche gesundheitliche Beeinträchtigungen viel früher und viel deutlicher auf die 50 % Leistungsgrenze.
Mit einer Plantarsehnenentzündung oder einer Epicondylitis wäre ich zwar niemals berufsunfähig geworden, aber es hätte durchaus auch schlimmer können.
Das ist die Quintessenz dieser Klauseln. Niemand wird berufsunfähig, der nicht eh früher oder später berufsunfähig geworden wäre. Die Frage ist aber: „Wann?“
Sprich, muss ich mich körperlich erst so vollständig abwracken, bis mich die somatischen / psychischen Leiden (bspw. eine Depression) in Folge über die 50 % Leistungsgrenze bringen?
Ob meiner geschilderten, persönlichen Erfahrungen bewerte ich die Klauseln der nachfolgenden Versicherer als „nice to have“, aber nicht als alleinig entscheidungsrelevant.
Hätte die Gothaer an die Günstigerprüfung gedacht, hätte sie die aus meiner Sicht derzeit interessanteste Teilzeitklausel am Markt.
Fazit zur Teilzeitklausel
Grundsätzlich ließen sich hoch theoretische, aber eben doch eher praxisfremde Konstellationen konstruieren, in denen eine optimal gestaltete Teilzeitklausel Verbindlichkeit / Klarheit in der Leistungsfallbearbeitung schaffen könnte.
Keines der in den Verkaufsunterlagen der Versicherer auffindbaren Beispiele fällt wirklich darunter. Deren Beispiele verstoßen in der Darstellung ausnahmslos mehr oder weniger stark gegen grundlegende Leistungsfallpraxis der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Das sollte wiederum zu denken geben.
Die wortwörtliche Anwendung der Klausel kann durchaus auch nachteilig für den Versicherungsnehmer sein. Deutlich wird das in den AVB der HUK (analog Swisslife, Allianz …) , die den hochwertigen BU-Leistungsnachweis zum reinen Zeitnachweis degradieren. Kein deutsches Oberlandesgericht würde die HUK mit wortwörtlicher, benachteiligender Anwendung der Klausel durchkommen lassen. Aber einerseits stört das die HUK bekanntlich nicht und andererseits ist die Gefahr bei vorausgesetzter Günstigerprüfung gering.
Lange Rede, kurzer Sinn:
Keine der derzeit am Markt erhältlichen Teilzeitklauseln bietet aus meiner Sicht einen entscheidungsrelevanten Mehrwert. Die Ansätze LV1871, die Bayerische, Baloise und Gothaer könnte im Einzelfall „nice to have“ sein. Sind aber mit Ausnahme der LV1871 unausgegoren.
Die Gothaer hat die Günstigerprüfung vergessen. Das macht aus „cooler Ansatz“ Stand heute leider nur ein „nett gewollt“.
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