Was zahlt der Staat im Falle einer Berufsunfähigkeit?
„Wenn ich berufsunfähig werde, dann zahlt doch eh der Staat.“
Ein gefährlicher Denkfehler. Eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt der Staat seit dem Jahr 2001 generell nicht mehr. Es gibt nur noch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente!
Wenn irgendeine Tätigkeit für mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann, so liegt keine Erwerbsminderung vor. Eine Verweisung auf jede Tätigkeit ist möglich – zum Beispiel das Kleben von Briefmarken, das Zusammenbauen von Kugelschreibern oder das Öffnen und Schließen einer Schranke. Ein sozialer Abstieg ist hinzunehmen!
Beispiel: Ein leitender Angestellter, Dipl. Ingenieur, kann in Folge eines Burnout nicht mehr in seinem zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten. Er kann jedoch bis zu 6 Stunden am Tag als Pförtner arbeiten, er ist nicht erwerbsgemindert.
Wer zahlt eigentlich was im Falle eines Falles?
Schauen wir uns nachfolgend einmal das grundsätzliche Schema staatlicher Versorgung bei einem Arbeitnehmer an.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber zunächst den gewohnten Arbeitslohn fort. Nach dieser Zeit springt für gesetzlich Krankenversicherte die Krankenversicherung mit der Zahlung von Krankengeld ein.
Der Anspruch auf Krankengeld endet spätestens 78 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Er entsteht nur dann erneut, wenn innerhalb von 3 Jahren wenigstens wieder für 6 Monate tatsächlich gearbeitet werden konnte.
Spätestens dann wird geprüft, ob der Betroffene einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat. Wird dem Anspruch statt gegeben und liegt dieser unterhalb der Grundsicherung (ca. 750 Euro), wird aufgestockt. Wird dem Anspruch nicht statt gegeben, durchläuft der Betroffene eine Odyssee aus Reha- und Umschulungsmaßnahmen.
Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente
Wer heute einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend machen will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
§43 SGB VI Abs. 3
Zudem müssen gemäß §43 SGB VI zwei weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie waren mind. fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
- Sie haben in den letzten 5 Jahren mind. drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit geleistet